Gemeindeordnung

Logo intern 1280x128

 

Ordnung der Baptistengemeinde Schwabach


Präambel

Die Mitglieder der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Schwabach bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist.
Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Heilige Schrift.
Der übereinstimmende Ausdruck ihres Glaubens findet sich in der zusammenfassenden Auslegung der Heiligen Schrift, der „Rechenschaft vom Glauben“ des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland.
Die Gemeinde wurde im Jahre 1995 als Zweiggemeinde der Baptistengemeinde Nürnberg, Am Südring gegründet und gehört zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.



§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Gemeinde trägt den Namen „Baptistengemeinde Schwabach im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R.“ Abkürzung: EFG Schwabach im BEFG)
Die Gemeinde hat ihren Sitz in 91126 Schwabach, Penzendorferstr. 63a.
Die Gemeinde ist rechtlich Teil des BEFG und regelt im Rahmen dessen Verfassung ihre Angelegenheiten selbständig.



§ 2 Aufgabe und Zweck

Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus seinem Sohn als Erlöser der Welt.
Sie leitet ihre Mitglieder zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi als ihrem Herrn im Sinne der Bibel an.
Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und durch Predigt, Seelsorge und Diakonie, d.h. in der Einheit von Wort und Tat.
Die Gemeinde verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche, d.h. keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig.
Sie pflegt mit anderen christlichen Religions- bzw. Glaubensgemeinschaften Verbindungen und arbeitet, wo möglich, mit ihnen zusammen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben und begründet durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    a) bei der Aufnahme durch Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens
    b) bei der Aufnahme aufgrund eines persönlichen Zeugnisses, soweit die Taufe bereits erfolgt ist.
    Dieser Beschluss kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden.
    c) bei Wiederaufnahme
    d) bei Empfehlung aus einer bekenntnisverwandten Gemeinde
  2. Die Mitgliedschaft wird ferner erworben und begründet durch Vorstellung im Gottesdienst und/oder in einer Mitgliederversammlung bei Überweisung durch eine andere Gemeinde des BEFG.
  3. Die Mitgliedschaft schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgemeinschaft aus.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod,
    b) durch schriftlich gegenüber der Gemeindeleitung erklärten Austritt,
    c) durch Überweisung an eine andere Gemeinde des BEFG
    d) durch Verabschiedung in eine Baptistengemeinde des Auslandes oder
    in eine bekenntnisverwandte Gemeinde,
    e) durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Streichung oder Ausschluss nach Vorschlag durch die Gemeindeleitung. Dieser Beschluss kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden.
  5. Über die Mitgliedschaft wird ein Verzeichnis geführt.
  6. Über Mitglieder und Freunde, die dies wünschen, wird ein Adressverzeichnis geführt.

 

§ 4 Beschlussgremien und rechtliche Vertretung

  1. Beschlussgremien der Gemeinde sind
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) die Gemeindeleitung.
  2. Die Gemeinde wird rechtswirksam durch die Gemeindeleiterin / den Gemeindeleiter vertreten.
  3. In bestimmten Fällen kann von der Gemeindeleitung oder der Mitgliederversammlung eine Einzelvollmacht erteilt werden, z. B. für die Kassenverwalterin / den Kassenverwalter oder für einzelne Vorgänge.

 

§ 5 Mitgliederversammlung – Zusammensetzung und Ordnung

  1. Alle Mitglieder der Gemeinde bilden die Mitgliederversammlung und sind stimmberechtigt.
  2. Freunde, die im Adressverzeichnis der Gemeinde geführt werden, werden zu den Mitgliederversammlungen grundsätzlich mit Stimmrecht zugelassen. Es handelt sich dann um eine offene Mitgliederversammlung.
    Ausnahmen von dieser Regel sind folgende:
    a) die Mitglieder beschließen auf Antrag eine geschlossene Mitgliederversammlung.
    b) die Gemeindeleitung beschließt eine geschlossene Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Gottesdienst und/oder durch Aushang einberufen. Die Frist von zwei Wochen muss eingehalten werden für die Einberufung der Jahresmitgliederversammlung, bei Berufungen und bei Änderungen der Gemeindeordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen.
  5. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Gemeindeleiterin / vom Gemeindeleiter oder deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  8. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Auf Antrag ist Briefwahl möglich
  9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dieses wird jedem Gemeindemitglied auf Anforderung mit einer Frist von 2 Wochen zugänglich gemacht.


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinde und entscheidet in letzter Instanz in allen Gemeindeangelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in Einzelfällen Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung oder an Dienstbereiche bzw. Arbeitsgruppen delegieren.
  3. Zu ihren Aufgaben, über die nur die Mitglieder beschließen, gehört insbesondere:
    a) Berufung bzw. Abberufung von hauptamtlichen Mitarbeitern (z.B. Pastoren),
    b) Wahl der Gemeindeleitung,
    c) Wahl der Kassenverwalterin / des Kassenverwalters
    d) Jährliche Berufung von mindestens zwei Kassenprüfern,
    e) Beschlüsse über die Mitgliedschaft,
    f) Beschlüsse über die Jahresrechnung, die Entlastung der Kassenverwalterin / des Kassenverwalters und über den Haushaltsplan,
    g) Beschlüsse über Ausgaben, die im Einzelfall 1000,--€ übersteigen,
    h) Beschlüsse über Kauf oder Verkauf von Gebäuden, Grundstücken oder Wertgegenständen
    i) Änderung dieser Ordnung sowie Auflösungsbeschlüsse gemäß § 11
    j) Einrichtung von Dienstbereichen


§ 7 Gemeindeleitung – Zusammensetzung und Ordnung

  1. Der Gemeindeleitung gehören an
    a) die von der Gemeindeversammlung berufene Gemeindeleiterin / der von der Gemeindeversammlung berufene Gemeindeleiter,
    b) die von der Gemeindeversammlung berufenen Diakoninnen und Diakone – Anzahl je nach zu besetzenden Dienstbereichen
    c) der/die von der Gemeindeversammlung berufene(n) Pastorin(nen) / Pastor(en) und sonstige haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Gemeinde
  2. Die Gemeindeleitung benennt eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter für die Gemeindeleiterin / den Gemeindeleiter, die / der von der Gemeindeversammlung bestätigt werden muss.
  3. Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Gemeindeleitungsmitglieder anwesend ist.
  4. Über die Gemeindeleitungssitzungen wird ein Protokoll geführt.


§ 8 Aufgaben der Gemeindeleitung

  1. Die Gemeindeleitung fördert Leben und Arbeiten der Gemeinde; sie sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt in geeigneter Form Rechenschaft über ihre Arbeit.
  2. Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben in der Gemeinde sind Dienstbereiche eingerichtet.
  3. Zu den durchzuführenden Planungs-, Koordinations- und Verwaltungsaufgaben gehören insbesondere auch
    a) die Einrichtung und Unterstützung der Gemeindegruppen,
    b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
    c) die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Durchführung und die Vorlage der Jahresrechnung,
    d) Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall 1000,-- € nicht übersteigen
    e) die Führung des Mitgliederverzeichnisses.
  4. Die Mitglieder der Gemeindeleitung sind über alle vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.



§ 9 Haushalt

  1. Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen und sonstige Einnahmen.
  2. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Beiträgen, Spenden und Sammlungen nach seinen Möglichkeiten zu beteiligen.
  3. Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen finanziellen Gewinn.
  4. Über Einnahmen und Ausgaben ist von der Kassenverwalterin / dem Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen.
  5. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  6. Vermögensvorteile dürfen den Mitgliedern nicht gewährt werden; Mitgliedern und anderen Personen, die ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, werden nachgewiesene und vorher genehmigte Auslagen auf Anforderung erstattet. Die Gewährung angemessener Vergütung aufgrund eines besonderen Dienstvertrages bleibt davon unberührt.
  7. Den Mitgliedern steht keinerlei Anteil am Gemeindevermögen zu; sie haben insbesondere keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.



§ 10 Änderungen der Ordnung der Gemeinde

  1. Änderungen dieser Ordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; briefliche Stimmabgabe ist möglich.
  2. Zu beschließende Änderungen müssen dem Inhalt nach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.



§ 11 Auflösungsbestimmungen

  1. Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gemeinde beschlossen werden; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
  2. Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
  3. Dem BEFG muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
  4. Der Landesverband wird informiert.
  5. Bei Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Vermögen an den BEFG, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Wahlen

  1. Wahlen finden in einer Mitgliederversammlung statt; den jeweiligen Termin legt die Gemeindeleitung unter Berücksichtigung der in § 5.3 genannten Frist fest.
  2. Die Wahlen finden geheim statt; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist und seit einem Jahr Mitglied der EFG Schwabach ist.
  4. Gemeindeleiterwahl
    a) Im ersten Wahlgang werden Wahlvorschläge gesammelt.
    b) Erhält einer der Vorgeschlagenen im ersten Wahlgang bereits 2/3 der abgegebenen Stimmen, so ist er damit zur Gemeindeleiterin / zum Gemeindeleiter gewählt.
    c) Wenn dies nicht der Fall ist, findet in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplazierten statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.
    d) Die Wahl erfolgt für 4 Jahre.
  5. Wahl der Diakoninnen / Diakone
    a) Die Gemeindeversammlung legt fest, für welche Dienstbereiche Mitglieder in die Gemeindeleitung gewählt werden sollen.
    b) Für jeden Dienstbereich wird eine Diakonin / ein Diakon für die Dauer von 3 Jahren in die Gemeindeleitung gewählt.
    c) Für die Wahl der Diakoninnen / Diakone genügt die einfache Mehrheit
  6. Scheidet ein Mitglied der Gemeindeleitung vor Ablauf ihrer / seiner Wahlperiode aus, so wird eine Nachwahl nach den gleichen Bestimmungen wie bei der Wahl angesetzt, sofern die verbleibende Wahlperiode mindestens ein Jahr beträgt. Die Dauer der Berufungsperiode bei einer Nachberufung entspricht der verbliebenen Berufungszeit des Ausgeschiedenen.
  7. Die Kassenverwalterin / der Kassenverwalter wird für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Schwabach, 28.03.2010